Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge, die mit Media Mission geschlossen werden. Alle Leistungen und Pflichten der Vertragspartner basieren auf diesen AGB. Diese AGB gelten für alle nachfolgenden Vereinbarungen und dauerhaften Verträge mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Angebot, Auftragserteilung, Vertragsschluss Der Vertrag kommt grundsätzlich erst mit der schriftlichen Annahme des Angebotes/der Auftragsbestätigung durch Auftraggeber und Auftragnehmerin zustande. Termine Die Auftragnehmerin ist bestrebt, vereinbarte Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Preise, Fälligkeit Soweit nicht anders vereinbart, hält sich die Auftragnehmerin zwei Wochen an die Angebotspreise ab Datum des Angebots gebunden. Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro inklusive der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Gestaltungsfreiheit / Mitwirkung des Auftraggebers Im Rahmen des Auftrags besteht für die Auftragnehmerin Gestaltungsfreiheit. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, der Auftragnehmerin im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien (Bild, Ton, Text) zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Auftragnehmerin die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Rechte an den Materialien erhält. 
Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber der Auftragnehmerin im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Urheberrechte, Nutzungsrechte Jeder an die Auftragnehmerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 
Alle Entwürfe und fertigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Auftragnehmerin insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu. Das beim jeweiligen Auftrag entstandene Rohmaterial (Bild, Ton, digitale Dateien wie Fotos und Videodateien, sowie Kassetten und sonstige Speichermedien in jeglicher Form) unterliegt dem Urheberecht der Auftragnehmerin und verbleibt in deren Besitz. Die Auftragnehmerin ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet dieses Material dem Auftraggeber zu übergeben oder zu verkaufen. Die Entwürfe und fertigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die Auftragnehmerin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über. 

Die Auftragnehmerin bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die Auftragnehmerin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Auftragnehmerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Auftragnehmerin, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. Werden Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen. Leistung als Referenzobjekt Die Auftragnehmerin darf den Auftraggeber auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die Auftragnehmerin darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber hat zu Vertragsabschluss (gemeinsam mit der Auftragnehmerin ) ein entgegenstehendes Interesse schriftlich geltend gemacht. Fremdleistungen 

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Auftragnehmerin hierzu schriftlichen Vollmachten zu erteilen. 
 Gewährleistung Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. Nach Übergabe der fertigen Arbeit wird der Auftraggeber diese unverzüglich auf etwaige Mängel untersuchen und solche der Auftragnehmerin umgehend mitteilen. Der Auftraggeber hat kein Recht, bestehende Mängel in einer Dienstleistung, soweit eine solche vorgelegen hat, durch einen anderen Dienstleister beheben zu lassen und der Auftragnehmerin in Rechnung zu stellen, ohne der Auftragnehmerin Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben. Ansprüche gemäß § 634 BGB wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der fertigen Arbeit. Haftung Die Auftragnehmerin haftet, sofern die Vereinbarung keine anders lautenden Regelungen trifft, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrerseits. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Für die wettbewerbs- urheberrechtliche und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet die Auftragnehmerin nicht. Abschlussklausel Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, den unwirksamen Teil durch eine Regelung zu ersetzten, die dem Sinngehalt der unwirksamen Reglung am nähesten kommt. Ohne das hierbei eine der Vertragspartner unangemessen benachteiligt wird. Rücktritt Im Falle des Rücktritts von dem Vertrag durch den Auftraggeber werden 
bis 14 Tage nach Vertragsabschluss 20% des Gesamtbetrages des Auftrages; bis 1 Monat vor vereinbartem Termin 50% des Gesamtbetrages des Auftrages und danach 80 % des Gesamtbetrages des Auftrages fällig.